Satzung

des Turn- und Sportverein 1905 Beerfurth e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- u. Sportverein 1905 Beerfurth e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Reichelsheim (Beerfurth).

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterbreitung von regelmäßigen Sportangeboten und –Möglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, insbesondere Wettkampfveranstaltungen. Der Verein pflegt sowohl den Breiten- und Freizeitsport als auch den Leistungsport.

Der Verein organisiert in diesem Rahmen regelmäßige Übungsstunden sowie gemeinsame Veranstaltungen wie u. a. sportliche Ausflüge, Informationsabende sowie weitere zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen.

Der Verein ist gem. § 55 AO selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine   

         juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu,

        das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds

  2. durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu erklären ist.

  3. durch Ausschluss aus dem Verein

  4. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren oder als Barzahlung eingezogen. Das Neu-Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter unserer Gläubiger-ID DE09ZZZ00000676285 und der Mandatsreferenz (interne Mitglieds

nummer) jährlich zum 01. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer.

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Rechner und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

  1. Die Abteilungsleiter sind Beisitzer. Es können bis zu sieben weitere Personen als Beisitzer gewählt werden.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

  3. der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen sowie den Wirkungskreis bestimmen.

    § 7

    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

    2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

    4. Änderung der Satzung

    5. Auflösung des Vereins

  2. a) die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines      

    jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist   

    einzuberufen, wenn:

    • der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt

    • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt

    • wenn es das Interesse des Vereins erfordert

                        

       b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist    

           von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

           Die Einladung erfolgt über die offizielle Homepage des Vereins

           (z.Z.“ www.tsv05beerfurth.de“) sowie  durch Veröffentlichung im  Amtlichen

           Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Reichelsheim (z. Z. „Amtsblatt der

           Gemeinde Reichelsheim, Odenwald“). Ebenso ist eine schriftliche

           Einladung per Brief und per E-Mail zulässig. Mitteilungen jeglicher Art

           gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene

          Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Mitteilung von

           Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld

           des Mitglieds.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der stimmberechtigten Mitglieder mit

2/3-Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen    

Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.

Der Wahlleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig, bei Änderung des Vereinzwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung

    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

    • Zahl der erschienenen Mitglieder

    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

    • Die Tagesordnung

    • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge

    • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

      § 8

      Kassenprüfer

      Es werden zwei Kassenprüfer/innen  von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren  gewählt. Jedes Jahr eine/r damit das Rotationsprinzip gewahrt bleibt. Wiederwahl ist nach einem Jahr Unterbrechung zulässig.

      Sie erstatten ihren Bericht nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Rechners. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

      Aufgabe der Kassenprüfer ist es, den Jahresabschluss des Vereins auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

      § 9

      Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 10

Sportabteilungen

Den Abteilungsleitern obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

Die Abteilungsleiter vertreten die Abteilung im Vorstand.

§ 11

Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden.                                      

Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von den Abteilungs-leitern bestellt wird, geleitet werden.

§ 12

Datenschutz

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

Auskunft über seine gespeicherten Daten;

Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

Sperrung seiner Daten;

Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine/mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 14

Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.04.2017 beschlossen und ist mit Eintragung ins Vereinsregister  des Amtsgerichtes Darmstadt vom 14.09.2017 in Kraft getreten.

Reichelsheim/Beerfurth, 14.09.2017

gez.

Mario Walter                                 Tanja Ester

(1.Vorsitzender)                           (Schriftführerin)